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§ 7 AZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AZVO
Gliederungs-Nr.: 20302
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 AZVO – Bereitschaftsdienst

Bereitschaftsdienst leisten Beamtinnen und Beamte, die sich auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten an einer von der oder vom Dienstvorgesetzten bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen Verhältnis verlängert werden. Die Arbeitszeit darf 48 Stunden im wöchentlichen Durchschnitt nicht überschreiten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AZVO,NW - Arbeitszeitverordnung/
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