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§ 3 StrEKrRZustV
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: StrEKrRZustV,NW
Gliederungs-Nr.: 91
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 StrEKrRZustV – Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs bei Wechsel der Straßenbaulast

Die Anträge gemäß § 6 Absatz 3 Bundesfernstraßengesetz sind von der für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständigen Behörde zu stellen, soweit die Straßenbaulast nicht durch die Autobahn GmbH des Bundes wahrgenommen wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/StrEKrRZustV,NW - Straßen-/Eisenbahnkreuzungsrecht-Zuständigkeitsverordnung/
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