Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/StrEKrRZustV,NW - Straßen-/Eisenbahnkreuzungsrecht-Zuständigkeitsverordnung/
Dokument
§ 3 StrEKrRZustV
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 3 StrEKrRZustV – Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs bei Wechsel der Straßenbaulast
Die Anträge gemäß § 6 Absatz 3 Bundesfernstraßengesetz sind von der für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständigen Behörde zu stellen, soweit die Straßenbaulast nicht durch die Autobahn GmbH des Bundes wahrgenommen wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/StrEKrRZustV,NW - Straßen-/Eisenbahnkreuzungsrecht-Zuständigkeitsverordnung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3936056,4
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3936056,4
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.