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§ 39 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 39 KunstHG – Besuch von Lehrveranstaltungen  (1)

(1) Der Student hat das Recht, Lehrveranstaltungen auch in anderen als den von ihm gewählten Studiengängen zu besuchen, wenn er die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 36 erfüllt.

(2) Das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen außerhalb des gewählten Studiengangs kann durch den Fachbereich beschränkt werden, wenn ohne die Beschränkung eine ordnungsgemäße Ausbildung der für einen Studiengang eingeschriebenen Studenten nicht gewährleistet werden kann.

(3) Ist bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art oder Zweck eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerber die Aufnahmefähigkeit, so regelt auf Antrag des Lehrenden das Rektorat den Zugang. Studenten, die im Rahmen ihres Studiengangs auf den Besuch einer Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, sind vorab zu berücksichtigen. Der Fachbereichsrat stellt einvernehmlich mit dem Rektorat im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel sicher, dass diesen Studenten durch Beschränkungen in der Zahl der Teilnehmer kein Zeitverlust oder höchstens ein Zeitverlust von einem Semester entsteht.

(4) Nach Maßgabe einer vom Senat zu beschließenden Ordnung können Studenten Lehrenden zum Einzel- oder Gruppenunterricht zugewiesen werden. Die Entscheidung trifft der Dekan.

(5) Die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen kann im Übrigen nur nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnungen eingeschränkt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG 1987,NW - KunsthochschulG/
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