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§ 31 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 31 KunstHG – Lehrkräfte für besondere Aufgaben (1)

(1) Den Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt überwiegend die Vermittlung künstlerischer oder praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfordert. Ihnen können darüber hinaus andere Dienstleistungen übertragen werden. Die für diese Aufgaben an die Kunsthochschulen abgeordneten Beamten und anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben.

(2) Nach Absatz 1 obliegende Lehraufgaben sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach zuständigen Professoren abzustimmen und stehen unbeschadet des Rechts auf Äußerung der eigenen Lehrmeinung unter der fachlichen Verantwortung eines Professors. Selbstständige Lehraufgaben dürfen Lehrkräften für besondere Aufgaben nur durch einen Lehrauftrag übertragen werden.

(3) Lehrkräfte für besondere Aufgaben können im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG 1987,NW - KunsthochschulG/
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