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§ 15 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 15 KunstHG – Rektorat  (1)

(1) Das Rektorat leitet die Kunsthochschule. In Ausübung dieser Aufgabe obliegen ihm alle Angelegenheiten der Kunsthochschule, für die in diesem Gesetz oder in der Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Es bereitet die Sitzungen des Senats vor und führt dessen Beschlüsse aus. Das Rektorat ist dem Senat gegenüber auskunftspflichtig und hinsichtlich der Ausführung von Senatsbeschlüssen rechenschaftspflichtig.

(2) Das Rektorat wirkt darauf hin, dass die übrigen Organe, Gremien und Funktionsträger ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen der Kunsthochschule ihre Pflichten erfüllen. Es legt jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Kunsthochschule ab.

(3) Das Rektorat hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen anderer Hochschulorgane, der Organe der Fachbereiche, der Gremien und Funktionsträger zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat das Rektorat den Minister für Wissenschaft und Forschung zu unterrichten.

(4) Die Organe der Kunsthochschule und der Fachbereiche, die Gremien und die Funktionsträger haben dem Rektorat Auskunft zu erteilen. Die Mitglieder des Rektorats können an allen Sitzungen der Organe und Gremien mit beratender Stimme teilnehmen und sich jederzeit über deren Arbeit unterrichten; im Einzelfall können sie sich dabei durch vom Rektorat benannte Mitglieder der Kunsthochschule vertreten lassen.

(5) Das Rektorat besteht aus dem Rektor als Vorsitzenden, zwei Prorektoren und dem Kanzler.

(6) Die Prorektoren werden auf Vorschlag des Rektors vom Senat aus den an der Kunsthochschule tätigen hauptberuflichen Professoren für vier Jahre gewählt und vom Rektor bestellt. Die Amtszeit der Prorektoren endet spätestens mit der Amtszeit des Rektors. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl ist ausgeschlossen. Der Minister für Wissenschaft und Forschung ist rechtzeitig vor der Wahl über die Wahlvorschläge zu unterrichten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG 1987,NW - KunsthochschulG/
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