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§ 17 UAG
Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: UAG,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-8
Normtyp: Gesetz

§ 17 UAG – Vernehmung und Fragerecht

(1) Auskunftspersonen werden in der Regel einzeln und in Abwesenheit später zu hörender Auskunftspersonen vernommen. Auskunftspersonen werden zunächst durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, sodann durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vernommen. Anschließend können die übrigen Mitglieder des Untersuchungsausschusses eine oder jeweils mehrere Fragen stellen, die in einem Sachzusammenhang stehen. Das Erstfragerecht richtet sich nach der Stärke der Fraktionen. Danach entscheidet die oder der Vorsitzende nach der Reihenfolge der Wortmeldungen.

(2) Die oder der Vorsitzende kann nicht zum Beweisthema gehörende Fragen zurückweisen. § 68a der Strafprozessordnung findet Anwendung.

(3) Bei Zweifeln über die Zulässigkeit von Fragen sowie über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung von Fragen entscheidet auf Antrag eines Untersuchungsausschussmitgliedes der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/UAG,SH - Untersuchungsausschussgesetz/