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Art. 2 FHNeuordG
Gesetz zur Neuordnung der Fachhochschulen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Neuordnung der Fachhochschulen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: FHNeuordG,NW
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

Art. 2 FHNeuordG – Zusammenführung der Fachhochschule Lippe in Lemgo mit der Abteilung Höxter der Universität-Gesamthochschule Paderborn

§ 1

(1) Die Abteilung Höxter ist aus der Universität-Gesamthochschule Paderborn ausgegliedert und mit der Fachhochschule Lippe in Lemgo zusammengeführt, die künftig als "Fachhochschule Lippe und Höxter in Lemgo" bezeichnet wird.

(2) Die Fachbereiche und Studiengänge in der Abteilung Höxter der Universität-Gesamthochschule Paderborn sind Fachbereiche und Studiengänge der Fachhochschule, die Studien- und Prüfungsordnungen gelten als deren Satzungen fort.

(3) Die Fachhochschule ist Rechtsnachfolgerin der Universität-Gesamthochschule Paderborn hinsichtlich der Abteilung Höxter.

§ 2

(1) Die im Landesdienst stehenden Beamtinnen und Beamte, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter, die bislang in der Abteilung Höxter der Universität-Gesamthochschule Paderborn tätig waren, sind Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter an der Fachhochschule.

(2) Die in die Studiengänge der Abteilung Höxter der Universität-Gesamthochschule Paderborn eingeschriebenen Studierenden, Zweithörer und Zweithörerinnen sowie Gasthörerinnen und Gasthörer sind durch die Fachhochschule übernommen.

(3) Die Mitglieder der Fachbereiche in der Abteilung Höxter der Universität-Gesamthochschule Paderborn und die diesen Fachbereichen zugeordneten Angehörigen bleiben den entsprechenden Fachbereichen der Fachhochschule als Mitglieder und Angehörige zugeordnet.

(4) Die Universität-Gesamthochschule Paderborn übermittelt die für die Fortsetzung des Betriebs der Abteilung Höxter erforderlichen personenbezogenen und sonstigen Daten an die Fachhochschule.

§ 3

Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung setzt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Planstellen, Stellen und Mittel der Universität-Gesamthochschule Paderborn nach den einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen an die Fachhochschule um.

§ 4

(1) Der Zeitraum gemäß § 122 Satz 2 HG ist um sechs Monate verlängert.

(2) Bis zur Neuwahl oder Neubestellung der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger gelten für die Fachhochschule folgende Besonderheiten:

  1. 1.

    Die Abteilungssprecherin der Abteilung Höxter ist beratendes Mitglied des Rektorats.

  2. 2.

    Aus der Abteilung Höxter werden drei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren und jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der übrigen Gruppen nach § 13 Abs. 1 HG als weitere stimmberechtigte Mitglieder in den Senat entsandt. Unter den Entsandten befinden sich alle Senatsmitglieder der Universität-Gesamthochschule Paderborn aus der Abteilung Höxter. Die übrigen Entsandten werden gemeinsam durch die Vertreterinnen und Vertreter ihrer Gruppen in den Fachbereichsräten in der Abteilung Höxter bestimmt.

  3. 3.

    Die Dekane der Fachbereiche in der Abteilung Höxter sind beratende Senatsmitglieder.

  4. 4.

    Sollte die Abteilungssprecherin, ein Dekan, eine Prodekanin, ein Prodekan oder ein Mitglied der Fachbereichsräte an der Fortführung ihres oder seines Amtes gehindert sein, wird sie oder er gemäß der bei der Zusammenführung gültigen Wahlordnung der Universität-Gesamthochschule Paderborn ersetzt.

  5. 5.

    Die Gleichstellungsbeauftragte für die Fachbereiche der Abteilung Höxter ist stimmberechtigtes Mitglied des Frauenrats. Die Gleichstellungsbeauftragte der Fachhochschule kann sich in Angelegenheiten der Abteilung durch sie vertreten lassen sowie Aufgaben und Befugnisse auf sie übertragen.

  6. 6.

    Zum Studierendenparlament werden sechs Studierende, zum Allgemeinen Studierendenausschuss zwei Studierende aus den Vertretungen der Studierenden in der Abteilung Höxter entsandt, die dort stimmberechtigt sind.

  7. 7.

    Die Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in der Abteilung Höxter nehmen ihre Aufgaben und Befugnisse wie bisher wahr.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FHNeuordG,NW - FH NeuordnungsG/
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