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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsAGPassPAuswG,SN - Sächsisches Ausführungsgesetz-Pass-/Personalausweisgesetz/
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§ 1 SächsAGPassPAuswG
Gesetz zur Ausführung des Pass- und Personalausweisgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGPassPAuswG)
Gesetz zur Ausführung des Pass- und Personalausweisgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGPassPAuswG)
Landesrecht Sachsen
§ 1 SächsAGPassPAuswG – Sachliche Zuständigkeit der Pass- und Personalausweisbehörden
(1) Sachlich zuständige Pass- und Personalausweisbehörden sind die Gemeinden.
(2) Die Aufgaben der Pass- und Personalausweisbehörden sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Fachaufsichtsbehörden nach § 123 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), in der jeweils geltenden Fassung, sind die Rechtsaufsichtsbehörden nach § 112 der Sächsischen Gemeindeordnung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsAGPassPAuswG,SN - Sächsisches Ausführungsgesetz-Pass-/Personalausweisgesetz/
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