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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/HzG LSA,ST - Hoheitszeichengesetz Sachsen-Anhalt/
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§ 1 HzG LSA
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Sachsen-Anhalt (Hoheitszeichengesetz Sachsen-Anhalt - HzG LSA)
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Sachsen-Anhalt (Hoheitszeichengesetz Sachsen-Anhalt - HzG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 1 HzG LSA – Landeswappen
(1) Das Landeswappen zeigt im geteilten Schild, oben neunmal geteilt, die Farben Gold über Schwarz, schrägrechts belegt mit einem grünen Rautenkranz sowie links - in Höhe der oberen fünf Teilungen - im silbernen Freifeld einen schwarzen Adler mit goldener Bewehrung und roter Zunge. Das untere Feld zeigt in Silber einen schreitenden schwarzen Bären auf einer schwarzgefugten roten Zinnenmauer mit offenem Tor.
(2) Die heraldische Gestaltung des Landeswappens ergibt sich aus der Anlage 1.
(3) Das Urmuster des Landeswappens wird im Landesarchiv Sachsen-Anhalt aufbewahrt.
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