Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/IFG NRW,NW - Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen/
Dokument
§ 12 IFG NRW
Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW)
Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 12 IFG NRW – Veröffentlichungspflichten
Geschäftsverteilungspläne, Organigramme und Aktenpläne sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen. Die öffentlichen Stellen sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. Soweit möglich hat die Veröffentlichung elektronisch zu erfolgen. § 4 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes bleibt unberührt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/IFG NRW,NW - Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146728,13
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146728,13
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.