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§ 4 ThürAGSGB II
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB II)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB II)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGSGB II
Gliederungs-Nr.: 217-11
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürAGSGB II – Anzeigepflicht

Den Abschluss und die Änderung einer Vereinbarung über die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung nach § 44b SGB II und zu Standort, Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung, Vorsitz der Trägerversammlung sowie zur Übertragung von Aufgaben hat der kommunale Träger möglichst vor dem Inkrafttreten dem für Arbeit zuständigen Ministerium anzuzeigen. Für die besonderen Einrichtungen der zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a Abs. 5 SGB II gilt Satz 1 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürAGSGB II,TH - Thüringer Ausführungsgesetz SGB II/
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