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§ 5 SchV-KHG
Verordnung über die Schiedsstellen nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Schiedsstellenverordnung - SchV-KHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Schiedsstellen nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Schiedsstellenverordnung - SchV-KHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchV-KHG
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 SchV-KHG – Erstattung der Auslagen  (1)

(1) Die von den beteiligten Organisationen bestellten Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreter haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitverlust nach den von den bestellenden Organisationen festgelegten Grundsätzen. Der Anspruch richtet sich gegen die bestellende Organisation.

(2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle und seine Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen nach der höchsten Reisekostenstufe. Ein Pauschalbetrag für sonstige Barauslagen und als Entschädigung für Zeitverlust je Schiedsstellenverfahren wird durch die beteiligten Organisationen festgelegt. Die Ansprüche des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter richten sich gegen die für die Geschäftsführung der Schiedsstelle zuständige Stelle.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 11. November 2008 durch § 13 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 642).
Zur weiteren Anwendung s. § 13 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 642).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SchV-KHG,NW - Schiedsstellenverordnung/
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