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§ 5 HG 2020
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2020,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 5 HG 2020 – Betragsgrenzen bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen

(1) Der gemäß § 37 Absatz 2 Buchstabe a LHO zu bestimmende Betrag wird auf 500.000 Euro festgesetzt.

(2) Der gemäß § 37 Absatz 3 LHO zu bestimmende Rahmen wird auf mehr als 500.000 Euro bis zu 2.500.000 Euro festgesetzt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HG 2020,SH - Haushaltsgesetz 2020/
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