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§ 4 AZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AZVO
Gliederungs-Nr.: 20302
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 AZVO – Ruhepausen

(1) Der Dienst ist bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 45 Minuten zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

(2) Die Pausenzeiten werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet und automatisch in Abzug gebracht.

(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr hierzu bestimmte Behörde kann abweichende Regelungen zulassen, wenn zwingende dienstliche Belange es erfordern und ein angemessener Schutz der Gesundheit gewährleistet wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AZVO,NW - Arbeitszeitverordnung/
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