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§ 3 SächsEntEG
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsEntEG
Referenz: 421-4

§ 3 SächsEntEG – Gegenstand und Zulässigkeit der Enteignung

Die Enteignung ist nur nach Maßgabe der §§ 86, 87 Abs. 1 und 2 sowie §§ 90 bis 92 des Baugesetzbuches (BauGB) zulässig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsEntEG,SN - EnteignungsG/
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