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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsEntEG,SN - EnteignungsG/
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§ 3 SächsEntEG
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)
Landesrecht Sachsen
§ 3 SächsEntEG – Gegenstand und Zulässigkeit der Enteignung
Die Enteignung ist nur nach Maßgabe der §§ 86, 87 Abs. 1 und 2 sowie §§ 90 bis 92 des Baugesetzbuches (BauGB) zulässig.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsEntEG,SN - EnteignungsG/
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