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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SEDDiktStiftG - SED-Diktatur Stiftung G/
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§ 9 SEDDiktStiftG
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
Bundesrecht
§ 9 SEDDiktStiftG – Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung, Rechts- und Amtshilfe
(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
(3) Der Stiftung ist Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Gebühren und Auslagen werden nicht erstattet.
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