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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BRAOAV,NW - Bundesrechtsanwaltsordnung-Ausführungsverordnung/
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§ 4 BRAOAV
Verordnung zur Ausführung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Verordnung zur Ausführung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 4 BRAOAV
(1) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte wird zur Wahrnehmung der Staatsaufsicht nach § 62 Abs. 2 BRAO die Bearbeitung der Eingaben übertragen, in denen Beschwerde über die Rechtsanwaltskammer im Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichts geführt wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 behält sich das Justizministerium die Zuständigkeit für Eingaben von Justizbediensteten vor.
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