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§ 2 JustG NRW§123BefÜV
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 123 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 123 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: JustG NRW§123BefÜV,NW
Gliederungs-Nr.: 300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 JustG NRW§123BefÜV – Erlass

(1) Für den Erlass von Ansprüchen nach § 1 aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist zuständig bei Beträgen

  1. 1.

    bis zu 15 000 Euro die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts oder die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts,

  2. 2.

    bis zu 30 000 Euro die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts und

  3. 3.

    über 30 000 Euro das für Justiz zuständige Ministerium.

(2) Für den Erlass von Ansprüchen nach § 1 aus den Bereichen der Verwaltungs- und der Sozialgerichtsbarkeit ist zuständig bei Beträgen

  1. 1.

    bis zu 15 000 Euro die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts oder die Präsidentin oder der Präsident des Sozialgerichts,

  2. 2.

    bis zu 30 000 Euro die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen oder die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen und

  3. 3.

    über 30 000 Euro das für Justiz zuständige Ministerium.

(3) Für den Erlass von Ansprüchen nach § 1 aus den Bereichen der Arbeits- und der Finanzgerichtsbarkeit ist zuständig bei Beträgen

  1. 1.

    bis zu 30 000 Euro die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts oder die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts und

  2. 2.

    über 30 000 Euro das für Justiz zuständige Ministerium.

(4) Für den Erlass von Ansprüchen nach § 1 aus dem Bereich des Justizvollzugs ist zuständig bei Beträgen

  1. 1.

    bis zu 30 000 Euro die Leitung der Justizvollzugsanstalt und

  2. 2.

    über 30 000 Euro das für Justiz zuständige Ministerium.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/JustG NRW§123BefÜV,NW - JustG NRW § 123-Befugnisübertragungsverordnung/