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Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 123 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen
§ 2 JustG NRW§123BefÜV – Erlass
(1) Für den Erlass von Ansprüchen nach § 1 aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist zuständig bei Beträgen
- 1.
bis zu 15 000 Euro die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts oder die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts,
- 2.
bis zu 30 000 Euro die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts und
- 3.
über 30 000 Euro das für Justiz zuständige Ministerium.
(2) Für den Erlass von Ansprüchen nach § 1 aus den Bereichen der Verwaltungs- und der Sozialgerichtsbarkeit ist zuständig bei Beträgen
- 1.
bis zu 15 000 Euro die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts oder die Präsidentin oder der Präsident des Sozialgerichts,
- 2.
bis zu 30 000 Euro die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen oder die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen und
- 3.
über 30 000 Euro das für Justiz zuständige Ministerium.
(3) Für den Erlass von Ansprüchen nach § 1 aus den Bereichen der Arbeits- und der Finanzgerichtsbarkeit ist zuständig bei Beträgen
- 1.
bis zu 30 000 Euro die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts oder die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts und
- 2.
über 30 000 Euro das für Justiz zuständige Ministerium.
(4) Für den Erlass von Ansprüchen nach § 1 aus dem Bereich des Justizvollzugs ist zuständig bei Beträgen
- 1.
bis zu 30 000 Euro die Leitung der Justizvollzugsanstalt und
- 2.
über 30 000 Euro das für Justiz zuständige Ministerium.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/JustG NRW§123BefÜV,NW - JustG NRW § 123-Befugnisübertragungsverordnung/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=5098606,3