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§ 2 DIBt-ÜtVO
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Übertragungsverordnung - DIBt-ÜtVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Übertragungsverordnung - DIBt-ÜtVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DIBt-ÜtVO,NW
Gliederungs-Nr.: 232
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 DIBt-ÜtVO – Beteiligung oberster Landesbehörden

(1) Wenn im Fall von Befugnissen nach § 1 Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde betroffen sind, erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik die Anerkennungen im Einvernehmen mit dieser.

(2) Sind von einem Antrag auf Anerkennung nach § 1 Aufgaben berührt, die ganz oder teilweise in den Zuständigkeitsbereich anderer oberster Landesbehörden fallen, so erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik die Anerkennung im Einvernehmen mit diesen obersten Landesbehörden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DIBt-ÜtVO,NW - DIBt-Übertragungsverordnung/
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