Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DIBt-ÜtVO,NW - DIBt-Übertragungsverordnung/
Dokument
§ 2 DIBt-ÜtVO
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Übertragungsverordnung - DIBt-ÜtVO)
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Übertragungsverordnung - DIBt-ÜtVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 2 DIBt-ÜtVO – Beteiligung oberster Landesbehörden
(1) Wenn im Fall von Befugnissen nach § 1 Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde betroffen sind, erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik die Anerkennungen im Einvernehmen mit dieser.
(2) Sind von einem Antrag auf Anerkennung nach § 1 Aufgaben berührt, die ganz oder teilweise in den Zuständigkeitsbereich anderer oberster Landesbehörden fallen, so erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik die Anerkennung im Einvernehmen mit diesen obersten Landesbehörden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DIBt-ÜtVO,NW - DIBt-Übertragungsverordnung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=8241076,3
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=8241076,3
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.