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§ 22 BremVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 BremVerfSchG – Übermittlung personenbezogener Daten an die Öffentlichkeit

Bei der Aufklärung der Öffentlichkeit einschließlich der Medien dürfen personenbezogene Daten nur bekannt gegeben werden, wenn die Veröffentlichung für die Aufklärung über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zum Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen erforderlich ist und das Interesse der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremVerfSchG,HB - Bremisches Verfassungsschutzgesetz/
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