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§ 12 HG 2009/2010
Haushaltsgesetz 2009/2010
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Haushaltsgesetz 2009/2010
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2009/2010,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 12 HG 2009/2010 – Leerstellen

(1) Die obersten Landesbehörden, die Landtagsverwaltung und der Landesrechnungshof dürfen Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen, wenn Beamtinnen oder Beamte, Richterinnen oder Richter oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer länger als sechs Monate aufgrund Gesetzes, Tarifvertrages oder Vereinbarung von ihrer Dienstleistungspflicht befreit sind und nach Wegfall des Befreiungsgrundes Anspruch auf Beschäftigung haben. Dasselbe gilt für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für einen begrenzten Zeitraum zum Landesrechnungshof Schleswig-Holstein abgeordnet oder versetzt werden oder abgeordnet oder versetzt worden sind.

(2) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur kann für Lehrkräfte Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" auch dann ausbringen, wenn die Lehrkraft aus den in Absatz 1 genannten Gründen für weniger als sechs Monate von der Dienstpflicht befreit ist.

(3) Für die Hochschulen gilt Absatz 1 mit Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HG 2009/2010,SH - Haushaltsgesetz 2009/2010/
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