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§ 10 HG 2020
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020) 
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020) 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2020,HE
Gliederungs-Nr.: 43-88
gilt ab: 01.01.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2020 S. 135 vom 03.03.2020

§ 10 HG 2020 – Leerstellen

(1) Das zuständige Ministerium kann Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen für

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die unter Wegfall der Dienstbezüge bei einem anderen Dienstherrn verwendet werden oder deren Dienstbezüge von einem anderen Dienstherrn vollständig erstattet werden,

  2. 2.

    Bedienstete, die als Abgeordnete in den Deutschen Bundestag, in den Hessischen Landtag oder in das Europäische Parlament gewählt sind,

  3. 3.

    Bedienstete, die für eine vorübergehende Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in den Entwicklungsländern beurlaubt werden,

  4. 4.

    Beamtinnen und Beamte, die als Richterinnen und Richter kraft Auftrags zu einem hessischen Gericht, und Richterinnen und Richter, die zu einer hessischen Verwaltungsbehörde abgeordnet werden,

  5. 5.

    Beamtinnen und Beamte, die nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 65 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes, und Richterinnen und Richter, die nach § 7a Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 7b Abs. 1 des Hessischen Richtergesetzes beurlaubt werden,

  6. 6.

    Tarifbeschäftigte, die nach § 28 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen beurlaubt werden,

  7. 7.

    Tarifbeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen wegen der Gewährung einer Rente auf Zeit ruht,

  8. 8.

    die Dauer der Elternzeit, wenn von der Möglichkeit zur Beschäftigung von Vertretungs- und Aushilfskräften aus besonderen Gründen kein Gebrauch gemacht werden kann,

  9. 9.

    Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die durch Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nach § 4 des Hessischen Beamtengesetzes wieder in ihr früheres Amt zurücktreten, wenn keine freie Planstelle dieser Besoldungsgruppe zur Verfügung steht,

  10. 10.

    Bedienstete, deren Dienstverhältnis nach § 40a Abs. 1 und 4 der Hessischen Gemeindeordnung ruht.

(2) Werden die Bediensteten wieder im Landesdienst verwendet, sind sie in eine freie oder in die nächste frei werdende Stelle bei ihrer Verwaltung einzuweisen; mit der Einweisung fällt die Leerstelle weg. Bis zur Einweisung in eine freie Stelle sind sie auf der Leerstelle zu führen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HG 2020,HE - Haushaltsgesetz 2020/
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