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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: APO-BK
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)

Vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240, 2000 S. 563, 2001 S. 766)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217)

Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

Inhaltsübersicht (1) §§
  
Erster Teil  
  
1. Abschnitt  
Allgemeine Bestimmungen für die Bildungsgänge  
  
Bildungsziele des Berufskollegs1
Schulprogramm2
Qualitätsentwicklung3
Aufnahme4
Gliederung, Unterrichtsorganisation und Höchstverweildauer5
Bildungspläne, Lernbereiche, Unterrichtsfächer, Lernfelder6
Praktika7
Leistungsbewertung und Leistungsnachweise8
Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn, Zertifikate9
Versetzung, Leistungsanforderungen10
Wiederholung11
Nachprüfung bei Nichtversetzung, verfehltem Abschluss und abgeschlossenen Fächern12
Abschlussbedingungen13
Information und Beratung14
Ergänzende Bestimmungen für behinderte Schülerinnen und Schüler15
  
2. Abschnitt  
Allgemeine Verfahrensbestimmungen für die Abschlussprüfungen  
  
Zweck und Gliederung der Prüfungen16
Allgemeine Prüfungsausschüsse17
Fachprüfungsausschüsse18
Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis19
Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten20
Stimmberechtigung, Beschlussfassung21
Besorgnis der Befangenheit22
Niederschriften23
Teilnahme von Gästen24
Pflicht zur Verschwiegenheit25
Nachprüfung bei nicht bestandener Prüfung26
Wiederholung der Prüfung27
Widerspruch, Akteneinsicht28
  
3. Abschnitt  
Sonderregelungen im Schuljahr 2020/2021  
  
Verfahrensvorgaben, Zusammensetzung von Konferenzen28a
Höchstverweildauer, Wiederholung28b
Leistungsbewertung28c
Versetzung28d
Nachprüfung zur Erlangung von Abschlüssen oder Berechtigungen28e
  
Zweiter Teil  
  
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Bildungsgänge29
  
Dritter Teil  
  
Änderung von Rechtsvorschriften30
Inkrafttreten31
  
Anlagen  
  
Bildungsgänge der Berufsschule
(§ 22 Absatz 4 SchulG)
Anlage A
Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zum Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder zu beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten und Abschlüssen der Sekundarstufe I führen
(§ 22 Absatz 5 Nummer 1 SchulG)
Anlage B
Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur Fachhochschulreife oder zu beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten und zur Fachhochschulreife führen
(§ 22 Absatz 5 Nummer 2 und Absatz 6 SchulG)
Anlage C
Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums und der Fachoberschule, Klasse 13
(§ 22 Absatz 5 Nummer 3 und Absatz 6 Nummer 2)
Anlage D
Bildungsgänge der Fachschule
(§ 22 Absatz 7 SchulG)
Anlage E
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/APO-BK,NW - Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg/
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