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§ 7 CW VO
Verordnung über Camping- und Wochenendplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung - CW VO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über Camping- und Wochenendplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung - CW VO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: CW VO
Gliederungs-Nr.: 232
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 CW VO – Sonstige Einrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

(1) An den Eingängen zu den Camping- und Wochenendplätzen ist an gut sichtbarer, geschützter Stelle ein Lageplan der Platzanlage anzubringen. Für Menschen mit Behinderungen ist ein Lageplan in taktiler Form anzubringen. Aus dem Lageplan müssen die Fahrwege, Brandschutzstreifen sowie die Standorte der Feuerlöscher ersichtlich sein. Auf dem Lageplan für Wochenendplätze müssen außerdem die Art und Lage der Löschwasserentnahmestellen erkennbar sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Campingplätze bis zu 50 Standplätzen.

(2) An Eingängen zu Camping- und Wochenendplätzen und bei größeren Plätzen auch an weiteren Stellen sind Hinweise anzubringen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:

  1. 1.

    Name und Anschrift des Betreibers und der gegebenenfalls von ihm beauftragten Aufsichtsperson (Platzwart),

  2. 2.

    die Platzordnung.

Die Hinweise müssen auch für sehbehinderte Menschen lesbar sein.

(3) Alle baulichen Anlagen und sonstigen Einrichtungen auf Camping- und Wochenendplätzen müssen barrierefrei erreicht und von Menschen mit Behinderungen ohne fremde Hilfe benutzt werden können.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/CW VO,NW - Camping- und Wochenendplatzverordnung/
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