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§ 3 CW VO
Verordnung über Camping- und Wochenendplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung - CW VO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über Camping- und Wochenendplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung - CW VO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: CW VO
Gliederungs-Nr.: 232
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 CW VO – Zufahrt, innere Fahrwege

(1) Camping- und Wochenendplätze müssen an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche haben und durch innere Fahrwege ausreichend erschlossen sein. Zufahrten und innere Fahrwege müssen für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar sein.

(2) Bei Campingplätzen müssen Zufahrten und innere Fahrwege mindestens 5,50 m breit sein. Geringere Zufahrtsbreiten können gestattet werden, wenn ausreichende Ausweich- und Wendemöglichkeiten vorhanden sind. Für innere Fahrwege mit Richtungsverkehr und für Stichwege von höchstens 100 m Länge genügt eine Breite von 3 m.

(3) Bei Wochenendplätzen müssen Zufahrten und innere Fahrwege mindestens 3 m breit sein; Zufahrten müssen die erforderlichen Ausweich- und Wendemöglichkeiten haben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/CW VO,NW - Camping- und Wochenendplatzverordnung/
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