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§ 2 DrogenkV
Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: DrogenkV,NW
Gliederungs-Nr.: 212
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 DrogenkV – Betriebszweck

(1) Drogenkonsumräume im Sinne des § 10a BtMG müssen der Gesundheits-, Überlebens- und Ausstiegshilfe für Drogenabhängige dienen und in das Gesamtkonzept des örtlichen Drogenhilfesystems eingebunden sein.

(2) Der Betrieb von Drogenkonsumräumen soll dazu beitragen.

  1. 1.

    die durch Drogenkonsum bedingten Gesundheitsgefahren zu senken, um damit insbesondere das Überleben von Abhängigen zu sichern,

  2. 2.

    die Behandlungsbereitschaft der Abhängigen zu wecken und dadurch den Einstieg in den Ausstieg aus der Sucht einzuleiten,

  3. 3.

    die Inanspruchnahme weiterführender insbesondere suchttherapeutischer Hilfen einschließlich der vertragsärztlichen Versorgung zu fördern und

  4. 4.

    die Belastungen der Öffentlichkeit durch konsumbezogene Verhaltensweisen zu reduzieren.

(3) Träger und Personal dürfen für den Besuch der Drogenkonsumräume nicht werben jedoch im Rahmen ihrer Aufklärungsarbeit Hinweise geben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DrogenkV,NW - Drogenkonsumraumverordnung/