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§ 1 LRKG
Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRKG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 1 LRKG – Geltungsbereich

(1) Reisekostenvergütung wird gewährt den Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, den Richterinnen und Richtern des Landes sowie den zu diesen Dienstherren abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern.

(2) Die Reisekostenvergütung wird geleistet für Dienstreisen, Dienstgänge und Reisen aus besonderem Anlass. Sie umfasst

  1. 1.

    Fahrkostenerstattung (§ 5),

  2. 2.

    Wegstreckenentschädigung, Mitnahmeentschädigung (§ 6),

  3. 3.

    Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwandsvergütung (§ 7),

  4. 4.

    Übernachtungskostenerstattung (§ 8),

  5. 5.

    Nebenkostenerstattung, Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen (§ 9),

  6. 6.

    Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen (§ 10),

  7. 7.

    Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 14),

  8. 8.

    Kostenerstattung bei Auslandsdienstreisen (§ 15),

  9. 9.

    Auslagenerstattung bei Reisen aus besonderem Anlass (§ 16).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch § 19 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LRKG 1998,NW - Landesreisekostengesetz/