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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS 2020,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2020/
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§ 5 ZZV SS 2020
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2020
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2020
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 5 ZZV SS 2020
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2019 in Kraft.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS 2020,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2020/
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