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§ 59 VerfGHG NRW
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Achtes Kapitel – Entscheidungen über Individualverfassungsbeschwerden

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VerfGHG NRW
Gliederungs-Nr.: 1103
Normtyp: Gesetz

§ 59 VerfGHG NRW – Bildung von Kammern

(1) Der Verfassungsgerichtshof kann für Verfahren nach diesem Kapitel eine oder mehrere Kammern mit jeweils drei Richtern bilden, von denen jeweils mindestens einer Berufsrichter sein muss. Er bestimmt vor Beginn des Geschüftsjahres für dessen Dauer die Zahl und Zusammensetzung der Kammern sowie die Verteilung der Verfassungsbeschwerden auf die Berichterstatter der Kammern.

(2) Die Kammer kann Entscheidungen nach § 58 Absatz 2 und 3 treffen sowie über Anträge entscheiden, die im Zusammenhang mit einer Verfassungsbeschwerde gestellt werden, solange und soweit der Verfassungsgerichtshof noch nicht in voller Besetzung mit der Verfassungsbeschwerde befasst ist. Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluss. Der Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung und ist unanfechtbar. Im Falle einer Zurückweisung nach § 58 Absatz 2 bleibt die Kammer für alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig. Kommt ein einstimmiger Beschluss nicht zustande, entscheidet der Verfassungsgerichtshof in voller Besetzung.

(3) An der Entscheidung über die Ablehnung von Mitgliedern der Kammern wegen Besorgnis der Befangenheit wirken die persönlichen Vertreter der Abgelehnten mit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VerfGHG NRW,NW - Verfassungsgerichtshofgesetz/§§ 31 - 62, Dritter Teil - Besondere Verfahrensvorschriften/§§ 53 - 61, Achtes Kapitel - Entscheidungen über Individualverfassungsbeschwerden/