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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DNBG - Deutsche Nationalbibliothek-Gesetz/
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§ 11 DNBG
Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)
Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)
Bundesrecht
§ 11 DNBG – Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer
Auf das Arbeitsverhältnis der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Bei einem Insolvenzereignis leistet der Bund ihnen Zahlungen im gleichen Umfang wie Anspruch auf Insolvenzgeld bestünde.
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