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§ 10 LHundG NRW
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LHundG NRW
Gliederungs-Nr.: 2060
Normtyp: Gesetz

§ 10 LHundG NRW – Hunde bestimmter Rassen

(1) Für den Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden gelten § 4 mit Ausnahme von Absatz 2 und die §§ 5 bis 8 entsprechend, soweit in Absatz 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 3 kann die Verhaltensprüfung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

(3) Abweichend von § 6 Abs. 2 kann die Sachkundebescheinigung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LHundG NRW,NW - Landeshundegesetz/