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§ 1 VerfGHGO
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 1 – Organisation und Verwaltung

Titel: Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHGO,NW
Gliederungs-Nr.: 1103
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 VerfGHGO – Verfassungsrichteramt

Die Wahrnehmung des Amtes als Mitglied des Verfassungsgerichtshofs hat nach der aus Artikel 75 und 76 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und aus § 1 Absatz 1 VerfGHG sich ergebenden Stellung des Gerichts grundsätzlich Vorrang vor jeder anderen Aufgabe.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VerfGHGO,NW - Verfassungsgerichtshof-Geschäftsordnung/§§ 1 - 9, Abschnitt 1 - Organisation und Verwaltung/
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