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§ 1 HoheitsG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein (Hoheitszeichengesetz - HoheitsG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein (Hoheitszeichengesetz - HoheitsG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HoheitsG
Referenz: 1130-1

§ 1 HoheitsG – Landeswappen

Das Landeswappen zeigt in gespaltenem Schild rechts auf goldenem Grund zwei blaue, nach innen gewandte, rot bewehrte, schreitende Löwen, links in Rot ein silbernes Nesselblatt.

/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HoheitsG,SH - Hoheitszeichengesetz/
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