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§ 7 GeldStrTV
Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: GeldStrTV,NW
Gliederungs-Nr.: 301
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 GeldStrTV – Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe

(1) Die Vollstreckung eines Tages Ersatzfreiheitsstrafe wird durch fünf Stunden freie Arbeit abgewendet. Ein Urlaubsanspruch besteht nicht.

(2) In Ausnahmefällen kann die Vollstreckungsbehörde den Anrechnungsmaßstab insbesondere mit Rücksicht auf Inhalt und Umstände der Tätigkeit oder auf die persönlichen Verhältnisse der verurteilten Person bis auf drei Stunden herabsetzen. Dies gilt maßgeblich, aber nicht ausschließlich, in folgenden Fällen:

  1. 1.

    gesundheitliche Einschränkungen, insbesondere, aber nicht nur, bei geistiger oder körperlicher Schwerbehinderung, die eine reduzierte Arbeitsfähigkeit begründen,

  2. 2.

    psychisch erheblich beeinträchtigte Personen, etwa bei suchtbegleitenden Erkrankungen, Depressionen oder Angststörungen,

  3. 3.

    besonders hohe Stundenzahlen, insbesondere bei Mehrfachverurteilungen, sofern die Motivation zur Ableistung anders nicht erreicht werden kann,

  4. 4.

    akute Abhängigkeitserkrankungen,

  5. 5.

    Personen mit altersbedingt eingeschränkter Leistungsfähigkeit,

  6. 6.

    Schwangerschaft,

  7. 7.

    Personen, die (pflegebedürftige) Angehörige oder minderjährige Kinder betreuen, insbesondere, wenn diese alleinerziehend sind und eine Betreuung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann, oder

  8. 8.

    Nacht- und Schichtarbeit, Sonn- und Feiertagsbeschäftigung sowie gefährliche oder anderweitig besonders belastende Arbeiten im Rahmen der Ableistung gemeinnütziger Arbeit.

(3) Bleibt die verurteilte Person der Arbeit fern, wird die versäumte Arbeitszeit auch dann nicht auf die Gesamtarbeitszeit angerechnet, wenn das Fernbleiben entschuldigt ist.

(4) Die Strafvollstreckungsbehörde teilt der verurteilten Person schriftlich oder elektronisch mit, sobald die Zahlung der Geldstrafe erledigt ist.

(5) Die verurteilte Person kann jederzeit noch nicht getilgte Geldstrafen zahlen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GeldStrTV,NW - Geldstrafentilgungsverordnung/