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§ 1 HebBO NRW
Berufsordnung für Hebammen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Berufsordnung für Hebammen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HebBO NRW
Gliederungs-Nr.: 2124
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 HebBO NRW – Geltungsbereich

(1) Diese Berufsordnung gilt für Hebammen, die in Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben. Sie gilt auch für Hebammen, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und die als Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung der Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist, vorübergehend in Nordrhein-Westfalen tätig sind.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nach § 74 Absatz 1 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, auch auf Entbindungspfieger anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HebBO NRW,NW - Hebammenberufsordnung NRW/
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