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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LRHG,NW - Landesrechnungshof-Gesetz/
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§ 12 LRHG
Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRHG)
Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 12 LRHG – Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Landesrechnungshofs haben über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung, auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses, zu schweigen. Das Gleiche gilt für andere Bedienstete, die davon Kenntnis erlangen.
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