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§ 7 BeVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BeVO -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BeVO -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BeVO
Gliederungs-Nr.: 232
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 BeVO – Türen (1)

(1) Feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse, die auch die Anforderungen an Rauchschutztüren erfüllen, müssen vorhanden sein in Öffnungen

  1. 1.
    von notwendigen Treppenräumen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, und
  2. 2.
    von notwendigen Fluren in Kellergeschossen zu Räumen, die von Gästen nicht benutzt werden.

(2) Rauchschutztüren müssen vorhanden sein in Öffnungen

  1. 1.
    von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren,
  2. 2.
    von notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen und
  3. 3.
    von notwendigen Fluren zu Gasträumen, wenn an den Fluren in demselben Rauchabschnitt Öffnungen zu Beherbergungsräumen liegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. Dezember 2009 durch § 146 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682). Zur weiteren Anwendung s. § 146 Absatz 3 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BeVO,NW - BeherbergungsstättenV/
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