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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GaststättenG - Gaststättengesetz/
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§ 31 GaststättenG
Gaststättengesetz
Gaststättengesetz
Bundesrecht
§ 31 GaststättenG – Anwendbarkeit der Gewerbeordnung
Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GaststättenG - Gaststättengesetz/
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