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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GaststättenG - Gaststättengesetz/
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§ 20 GaststättenG
Gaststättengesetz
Gaststättengesetz
Bundesrecht
§ 20 GaststättenG – Allgemeine Verbote
Verboten ist,
- 1.Alkohol im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder überwiegend alkoholhaltige Lebensmittel durch Automaten feilzuhalten,
- 2.in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen,
- 3.im Gaststättengewerbe das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise zu erhöhen,
- 4.im Gaststättengewerbe das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GaststättenG - Gaststättengesetz/
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http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=141375,21
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