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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GaststättenG - Gaststättengesetz/
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§ 19 GaststättenG
Gaststättengesetz
Gaststättengesetz
Bundesrecht
§ 19 GaststättenG – Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke
Aus besonderem Anlass kann der gewerbsmäßige Ausschank alkoholischer Getränke vorübergehend für bestimmte Zeit und für einen bestimmten örtlichen Bereich ganz oder teilweise verboten werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GaststättenG - Gaststättengesetz/
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