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§ 55 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 55 KunstHG – Konsequenzen aus der Neuordnung der Standorte/Hochschulpersonal, Studenten (1)

(1) Die im Landesdienst stehenden Beamten, Angestellten und Arbeiter, die bisher an der Abteilung Münster der Hochschule für Musik Detmold tätig waren, sind Beamte, Angestellte und Arbeiter an der Universität Münster. Sie werden Mitglieder der Universität Münster.

(2) Beantragt ein Student, der bisher an der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold eingeschrieben war, die Einschreibung an einer anderen Musikhochschule des Landes, so ist die Eignungsfeststellungsprüfung gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 nicht erforderlich, wenn sein bisheriger Lehrender im künstlerischen Hauptfach an dieser Musikhochschule tätig ist. Studenten, die bisher an der Abteilung Münster der Hochschule für Musik Detmold eingeschrieben waren, werden Mitglieder der Universität Münster

(3) Studenten, die bisher an der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold eingeschrieben waren, sind im Falle eines Wechsels an eine andere Musikhochschule des Landes hinsichtlich des Studiums und der Prüfungen so zu stellen, als wenn sie ihre Studien- und Prüfungsleistungen an der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold absolviert hätten. Das Nähere ist unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in den Studien- und Prüfungsordnungen der aufnehmenden Hochschulen zu regeln.

(4) Studenten, die zum Zeitpunkt der Auflösung der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold dort eingeschrieben sind, werden zu diesem Zeitpunkt Mitglieder der Folkwang-Hochschule im Ruhrgebiet. Absatz 3 gilt für diese Studenten entsprechend

(5) Zweithörer und Gasthörer der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold werden durch die Folkwang Hochschule im Ruhrgebiet übernommen. Zweithörer und Gasthörer an der Abteilung Münster der Hochschule für Musik Detmold werden durch die Universität Münster übernommen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG 1987,NW - KunsthochschulG/
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