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§ 36 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 36 KunstHG – Zugang und Einschreibung  (1)

(1) Die Vorschriften der §§ 64 bis 70 WissHG über Einschreibung, Qualifikation, Einstufungsprüfung, Zugangshindernisse, ausländische Studienbewerber, Exmatrikulation sowie Zweithörer und Gasthörer finden Anwendung. Zusätzlich zum Nachweis der Qualifikation gemäß § 65 Abs. 1 WissHG ist als weitere Voraussetzung der Nachweis der künstlerischen Eignung für den gewählten Studiengang zu erbringen. Sieht das Verfahren der Feststellung der künstlerischen Eignung im Bereich der Freien Kunst ein Orientierungsstudium vor, kann die Einschreibungsordnung die Befristung der Einschreibung zur Ableistung des Orientierungsstudiums regeln.

(2) Die künstlerische Eignung für den gewählten Studiengang wird in einem besonderen Verfahren festgestellt, das von einem Ausschuss der Kunsthochschule, bei der der Bewerber die Einschreibung beantragt hat, durchgeführt wird. Die Anforderungen für die einzelnen Studiengänge und das Verfahren werden in einer besonderen Ordnung, die vom Senat als Satzung erlassen wird, geregelt.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann für die Ausbildung zum Musikschullehrer und selbstständigen Musiklehrer die Qualifikation auch durch die Fachoberschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen werden. Von dem Nachweis der Hochschulreife nach Absatz 1 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn der Bewerber eine hervorragende künstlerische Begabung nachweist; Absatz 2 gilt entsprechend. Satz 2 gilt nicht für Studiengänge, die mit einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen abschließen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG 1987,NW - KunsthochschulG/
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