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§ 32 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 32 KunstHG – Lehrbeauftragte  (1)

(1) Lehraufträge können erteilt werden

  1. a)
    für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf,
  2. b)
    für einen Lehrbedarf, dessen zeitlicher Umfang den Einsatz hauptberuflicher Kräfte nicht rechtfertigt oder
  3. c)
    zur Ergänzung des Lehrangebots.

Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbstständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis. Lehraufträge dürfen nicht rückwirkend erteilt werden.

(2) Der Lehrauftrag ist zu vergüten; das gilt nicht, wenn der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichtet oder der Lehrauftrag einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Hauptamt oder in der Weise übertragen wird, dass seine Dienstaufgaben im Hauptamt entsprechend vermindert werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG 1987,NW - KunsthochschulG/
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