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§ 2 WROWiZustV
Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach wirtschaftsrechtlichen Vorschriften zuständigen Verwaltungsbehörden
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach wirtschaftsrechtlichen Vorschriften zuständigen Verwaltungsbehörden
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: WROWiZustV,NW
Gliederungs-Nr.: 45
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 WROWiZustV

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7142-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung wird auf den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen übertragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WROWiZustV,NW - Wirtschaftsrechtliche Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung/
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