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§ 2a GPAG
Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GPAG
Gliederungs-Nr.: 2000
Normtyp: Gesetz

§ 2a GPAG – Aufgaben auf dem Gebiet der Informationstechnologie

(1) Die Gemeindeprüfungsanstalt fungiert auf dem Gebiet der Informationstechnik im Bereich der kommunalen Haushaltswirtschaft als Beratungs- und Koordinierungsstelle für die Kommunen. Die Planungs-, Organisations-, Personal- und Finanzhoheit der Kommunen bleiben unberührt.

(2) Die von der Gemeindeprüfungsanstalt für den kommunalen Bereich erarbeiteten Standards und Empfehlungen in dem in Absatz 1 genannten Gebiet sind im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen. Diese Standards und Empfehlungen können auch durch Bereitstellung im Internet gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht werden, dass auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse nachrichtlich im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen hinzuweisen ist.

(3) Die Gemeindeprüfungsanstalt kann für Produkte und Verfahren der Informationstechnik im Bereich der kommunalen Haushaltswirtschaft Zertifikate vergeben.

(4) Die Gemeindeprüfungsanstalt führt auf Antrag die Zulassungsverfahren für Fachprogramme nach § 94 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und für weitere Fachprogramme und Anwendungen durch, soweit sie durch Gesetz oder Rechtsverordnung als für die Zulassung dieser Programme und Anwendungen zuständige Stelle bestimmt ist.

(5) Die Gemeindeprüfungsanstalt tritt selbst nicht als Anbieter von Hardware, Software und Systemlösungen auf und erbringt keine Datenverarbeitungsleistungen im Auftrag von Dritten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GPAG,NW - Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz/
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