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§ 1 RDGAufgÜV
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: RDGAufgÜV,ST
Gliederungs-Nr.: 303.9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 RDGAufgÜV

Die Aufgaben und Befugnisse, die der Landesjustizverwaltung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zustehen, werden dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landgerichts Halle übertragen. Der Präsident oder die Präsidentin des Landgerichts Halle ist zugleich zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/RDGAufgÜV,ST - Rechtsdienstleistungsgesetz-Aufgabenübertragungsverordnung/
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