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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HeizkostenV - Verordnung über Heizkostenabrechnung/
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§ 6b HeizkostenV
Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV)
Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV)
Bundesrecht
§ 6b HeizkostenV – Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten
Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten aus einer fernablesbaren Ausstattung zur Verbrauchserfassung darf nur durch den Gebäudeeigentümer oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgen und soweit dies erforderlich ist:
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HeizkostenV - Verordnung über Heizkostenabrechnung/
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