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§ 1 ThürMfG
Thüringer Gesetz zur Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Freien Berufe (Thüringer Mittelstandsförderungsgesetz)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Freien Berufe (Thüringer Mittelstandsförderungsgesetz)
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: ThürMfG,TH
Gliederungs-Nr.: 70-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürMfG – Zweck

Zweck dieses Gesetzes sind die Gestaltung mittelstandsfreundlicher Rahmenbedingungen sowie die effektive Ausgestaltung der Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, des Handels und der freien Berufe (im Folgenden mittelständische Wirtschaft genannt) zur Schaffung und Sicherung einer wettbewerbs- und wachstumsfähigen Wirtschaftsstruktur in Thüringen sowie zur Sicherung und Schaffung von qualitativ hochwertigen und dauerhaften Arbeits- und Ausbildungsplätzen. Dabei sind Grundsätze des Umwelt- und Ressourcenschutzes zu berücksichtigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürMfG,TH - Thüringer Mittelstandsförderungsgesetz/
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