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Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012 (Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 - HBG 2011/2012)
Art. 12 HBG 2011/2012 – Änderung des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit
§ 42 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"§ 42 Deckung des Finanzbedarfs |
Die erfüllende Gemeinde kann zur Deckung des ihr durch die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 1 entstehenden Finanzbedarfs von den anderen beteiligten Gemeinden eine Umlage erheben. Die Gemeinschaftsvereinbarung kann Bestimmungen zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Verwaltungsgemeinschaft und nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Satz 2 zum Maßstab enthalten, nach dem die beteiligten Gemeinden zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben. Im Übrigen gilt § 25 entsprechend."
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/HBG 2011/2012,SN - Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=4199420,14
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