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§ 33 APO-OS
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: APO-OS
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 APO-OS – Prüfungsausschüsse

(1) Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen gemäß § 40 und der Portfolioprüfung gemäß § 41 werden für jede Kollegiatin oder jeden Kollegiaten Prüfungsausschüsse gebildet. Die Prüfungsausschüsse setzen sich aus der oder dem Vorsitzenden, der Fachprüferin oder dem Fachprüfer und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zusammen. Sie müssen in der Regel im Fach oder fachlichen Schwerpunkt der Prüfung die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II besitzen. Den Vorsitz in den Prüfungsausschüssen kann die jeweils zuständige Fachdezernentin oder der jeweils zuständige Fachdezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde übernehmen. Die zu prüfende Kollegiatin oder der zu prüfende Kollegiat schlägt die Fachprüferin oder den Fachprüfer vor. Dem Vorschlag soll nach Möglichkeit entsprochen werden. Die Schriftführerin oder den Schriftführer benennt der Prüfungsrat.

(2) Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) An den Sitzungen der Prüfungsausschüsse können die Mitglieder der Prüfungskommission mit beratender Stimme mitwirken.

(4) Vertreterinnen oder Vertreter des Ministeriums, die Lehrenden des Oberstufen-Kollegs, die Mitglieder des Lehrkörpers der Universität Bielefeld sowie Dezernentinnen und Dezernenten der oberen Schulaufsichtsbehörde können an den Sitzungen der Prüfungsausschüsse teilnehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/APO-OS,NW - Ausbildungs- und Prüfungsordnung Oberstufen-Kolleg/